§ 1 Name, Sitz und Zweck
Der Verein führt den Namen Turn- und Sportgemeinschaft Lachen-Speyer-
dorf 1910 e. V. Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landes-Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in 67435 Neustadt – Lachen-Speyerdorf. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Breitensportes, der sportlichen Jugendarbeit, des kulturellen Brauchtums und des Musik- und Spielmannszugwesens.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle politischen und konfessionellen Betätigungen sind ausgeschlossen. Mittel des Verein dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vergütung für ehrenamtliche Mitglieder sind nur im Rahmen der gesetzlichen Freibeträge erlaubt.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.
Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Austritt ist zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
§ 4 Beiträge
Die Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge , Aufnahmegebühren, und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.
Die Form der Beitragszahlung wird in den Aufnahmeanträgen geregelt.
Es ist eine Aufnahmegebühr in Höhe eines Monatsbeitrages zu entrichten.
§ 5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen
Ein Mitglied kann, nachdem Ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen
a) vereinsschädigendem Verhalten
b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung
c) Nichtbezahlen von Beiträgen trotz zweimaliger MahnungWenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) Geldstrafe bis zu 500 Euro
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.Die Ordnungsmaßnahmen sind mittels Einschreibebrief mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen.
§ 6 Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Hauptausschuss. Bis zur endgültigen Entscheidung des Hauptauschuss ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des
Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
als geschäftsführender Vorstand
c) der Hauptausschuss
d)
der Ehrenrat
§ 8 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand und Veröffentlichung in der Tageszeitung „Die Rheinpfalz“ im „Stadtanzeiger“, im „Wochenblatt“, oder deren Nachfolgeblätter.
Zwischen dem Tag der Veröffentlichung bzw. dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes,
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge.
e) Wahlen soweit diese erforderlich sind,
f) Satzungsänderungen
g) Beschlussfassung über vorliegende AnträgeEine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen als Gäste teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar
Bei der Wahl des Jugendleiters haben alle Mitglieder des Vereins vom 14. bis 18. Lebensjahr Stimmrecht.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimm-berechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Merheit von Zweidritteln der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand (geschäftsführender Vorstand) besteht aus
dem 1. Vorsitzender
dem 2.Vorsitzender
dem Schatzmeister
dem SchriftführerVorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter (2. Vorsitzender). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im lnnenverhältnis zum Verein werden die Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
Der Vorstand bedarf im Innenverhältnis zu folgenden Handlungen der Zustimmung des Hauptausschusses:
a) Bewilligung von Ausgaben und Kreditgeschäften über 10 000 Euro,
b) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.Der Hauptausschuss ist über die Tätigkeit des Vorstandes zu informieren.
Der Vorstand hat das Recht an allen Sitzungen der Abteilungen
und den Ausschüssen beratend teilzunehmen und sind dazu einzuladen.Die Mitglieder des Vorstandes, sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 10 Hauptausschuss
Zum Hauptausschuss gehören:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Abteilungsleiter
c) die Jugendleiter
d) Beisitzer f. Bau- und Liegenschaften
e) Beisitzer f. Öffentlichkeitsarbeit und VeranstaltungenDer Hauptausschuss tritt mindestens viermal im Jahr zusammen. Er wird vom 1. Vorsitzenden geleitet.
Der Hauptausschuss soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Personen
laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden.Der Hauptausschuss ist beratend tätig und gibt Anregungen an den Vorstand.
Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Hauptausschuss berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Der Hauptausschuss beschließt auf Vorschlag des Vorstandes über ergänzende Ordnungen zu den Bestimmungen der Vereinssatzung.
§ 11
ÄltestenratEhrenrat
Der
Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand
angehören. Sie werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung
gewählt.
§ 12 Jugend des Vereins
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.
In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
§ 13 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten und Aufgaben, bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle gegründet.
Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und Mitarbeiter, die feste Aufgaben erhalten, geführt.
Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungs-
versammlung gewählt. Die anstehenden Wahlen müssen vor der Jahreshauptversammlung durchgeführt werden. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.Die Abteilungen können durch den Hauptausschuss ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilung- oder Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand.
Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.
Die Vertretung der Abteilung im Innen - und Außenverhältnis wird in einer vom Vorstand genehmigten Abteilungsordnung geregelt.
§ 14 Ausschüsse
Der Vorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse
bilden und Mitglieder dafür berufen.Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den
Schriftführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.
§ 15 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des Hauptausschusses und der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 16 Kassenprüfung
Die
Kasse des Vereins, sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem
Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten
Kassenprüfer geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des
Schatzmeisters bzw. der Kassenwarte der Abteilungen.
§ 17 Ehrungen
Für
25 Jahre ununterbrochene Mitgliedschaft im oder bei einem Sportverein
wird die silberne Ehrennadel mit Urkunde verliehen.
Wer 40 Jahre
Mitglied im Verein oder einem Sportverein erreicht erhält die
goldene Ehrennadel mit Urkunde.
Mit 50 Jahren Mitgliedschaft
erwirbt man die Ehrenmitgliedschaft mit Urkunde.
Wer sich ganz
besonderer Verdienste um den Verein oder um die Förderung des Sports
oder die Vereinsaufgaben gemacht hat, kann auf Beschluss des
Hauptausschusses die vorstehenden Ehrungen auch früher erhalten.
Voraussetzung ist jedoch eine mindestens fünfjährige Mitgliedschaft
im Verein und eine aktive Tätigkeit.
Weitere Ehrungen können durch den Hauptauschuss beschlossen werden.
§ 18 Ehrengericht
Zur
Schlichtung von Streitigkeiten unter Mitgliedern des Vereins besteht
ein Ehrengericht von drei stimmberechtigten Mitgliedern, die das 35.
Lebensjahr vollendet haben und gewisse Kenntnisse im Vereinsrecht und
den Satzungen haben. Das Ehrengericht wird durch die Hauptversammlung
gewählt. Mitglieder des Hauptausschusses dürfen demselben nicht
angehören.
Die Entscheidung des Ehrengerichts wird im
Hauptausschuss, wenn anderslautend, neu beraten und unter
Hinzuziehung des Ehrengerichts im Bedarfsfall neu beschlossen.
§ 19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser
Versammlung darf nur der Punkt ,,Auflösung des Vereins" stehen.Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:
a) Der Vorstand und der Hauptausschuss mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von Einviertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder bei der ersten Versammlung anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die
dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesend stimmberechtigten
Mitglieder beschließt.
Die zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Neustadt an der Weinstraße, 67433 Neustadt, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports und dem kulturellen Brauchtum, wie dem Musik- und Spielmannszug, verwendet werden darf.
Solange jedoch sieben Mitglieder bereit sind, den Verein fortzuführen, kann er
nicht aufgelöst werden. Außerdem verlieren alle aus der TuS austretende Abteilungen einen Rechtsanspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 20 Sonstige Bestimmungen
Der Verein haftet nicht für die zu irgendwelchen Übungs- und Wettkampfstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeldbeträge.
Die vorstehende Satzung wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung der Turn- und Sportgemeinschaft Lachen-Speyerdorf 1910 e.V. am 13.06.2003 beschlossen. Bei der Mitgliederversammlung am 13.06.2006 wurde die Satzung geändert bzw. ergänzt. Mit der Eintragung der gänderten Satzung in das Vereinsregister tritt diese in Kraft.
Lachen-Speyerdorf, den 08.05.2009
| Tobias Weisenburger | Jochen Steuerwald | Didlinde Ebbinghaus |
| (1. Vorsitzender) | (2. Vorsitzender) | (Schriftführerin) |


